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Pressemitteilung der Stadt Remscheid vom 22.07.2010:
Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 605 - Gebiet Albrecht-Thaer-Straße, Luchsweg


Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Remscheid hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 den Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 605 - Gebiet Albrecht-Thaer-Straße, Luchsweg - gefasst. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 605 ist es, auf dem nicht benötigten Friedhofsgelände Raum für ein Wohngebiet zu schaffen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.

Die Gebietsabgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 605 ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich (Die Gebietsabgrenzung ist separat im jpg-Format beigefügt.).

BP605_Abgr_Amtsbl

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2010 zudem beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 605 - Gebiet: Albrecht-Thaer-Straße, Luchsweg - mit der Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.

Die Offenlage findet seit dem 12. Juli 2010 bis einschließlich Donnerstag, 19. August 2010, im Fachdienst Bauordnung und Bauleitplanung, Ludwigstraße 14, Erdgeschoss, 42853 Remscheid, während folgender Zeiten statt:

Montag bis Freitag                    8.00 - 12.00 Uhr,
Montag, Mittwoch, Donnerstag 14.00 - 16.00 Uhr,
Dienstag                                 14.00 - 17.30 Uhr,
sowie nach Vereinbarung, Telefon (0 21 91) 16 - 24 24.

Während dieser Frist hat jedermann Gelegenheit zur Einsichtnahme und kann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (bauordnungsamt@str.de) beim Fachdienst Bauordnung und Bauleitplanung einreichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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