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Geodatenportal |
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| Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten | |
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Grundsätzlich sind alle baulichen Anlagen im Außenbereich und in Schutzgebieten genehmigungspflichtig. Darunter zählen nicht nur größere Gebäude und Anbauten, sondern auch alle Arten von Gartenhäusern, Schuppen, Carports usw. Auch für die Verlegung von ober- und unterirdischen Leitungen, z.B. Wasser- oder Stromleitungen, sowie für Abgrabungen und Anschüttungen benötigen Sie eine Genehmigung bzw. eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes. |
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Die drei Remscheider Landschaftspläne (Remscheid-Gelpe, Remscheid-West und Remscheid -Ost) setzen im Remscheider Landschaftsraum verschiedenartige Schutzgebiete fest. Die überwiegende Fläche des unbebauten Außenbereichs ist in Remscheid unter Schutz gestellt (über 90 %), wovon Landschaftsschutzgebiete den größten Teil ausmachen.
Ob sich Ihr Vorhaben in einem Schutzgebiet befindet, erfahren Sie aus den Landschaftsplänen bei der Unteren Landschaftsbehörde. In einem solchen Fall steht eine besondere Rücksichtnahme auf die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere auf das Erholungsbedürfnis der Remscheider Bürgerinnen und Bürger, im Vordergrund.
Dies bringt mit sich, dass Bauvorhaben in Schutzgebieten nur in bestimmten Sonderfällen zugelassen werden können. Ansonsten gilt der Grundsatz, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für die Errichtung von kleineren Gebäuden wie Gartenhäusern, Garagen und Carports.
Bitte wenden Sie sich bei der Planung Ihres Vorhabens möglichst frühzeitig an die zuständige Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter bei der Unteren Landschaftsbehörde oder an das Bauordnungsamt. Meist kann schon bei den Vorüberlegungen abgeschätzt werden, wie groß die Aussichten auf eine Genehmigung Ihres Vorhabens sind oder unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erfolgen kann. Damit vermeiden Sie unnötige Kosten für eine später eventuell notwendige Umplanung.

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| Wann ist ein Vorhaben zulässig ? | |
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Jedes Bauvorhaben ist unterschiedlich und wird daher einzeln hinsichtlich seiner Zulässigkeit beurteilt. Dabei spielt der Rechtstatbestand der sog. „unbeabsichtigten Härte“ eine entscheidende Rolle. Ob in ihrem Fall eine „unbeabsichtige Härte“ (siehe Befreiungen vom Landschaftsschutz) vorliegt, prüfen wir in jedem Einzelfall. Bestimmte Vorhaben sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Ein neues Einfamilienhaus an einer unbebauten Stelle z.B. wird sich im Landschaftsschutzgebiet nicht verwirklichen lassen, so wünschenswert es für den Antragsteller im Einzelfall auch wäre.
Weiterhin berücksichtigen wir bei der Prüfung Ihres Antrags, ob sich Ihr Vorhaben mit den Schutzzielen des Landschaftsplanes vereinbaren lässt, d.h. keine gravierende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder eine Verschlechterung des Landschaftsbildes durch Ihr Vorhaben zu erwarten ist. |
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| Eingriffe in Natur und Landschaft | |
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Ein Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet stellt in der Regel auch einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Informationen zur Eingriffsregelung finden Sie hier.
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| Bauvorhaben im Naturschutzgebiet | |
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Naturschutzgebiete sind auf besonders wertvolle Landschaftsräume und Landschaftsstrukturen begrenzt. Durch den besonders hohen Schutzstatus ist hier eine Bebauung im Regelfall unzulässig. Auch Gartenhäuser können hier i.d.R. nicht genehmigt werden. |
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Eine Information des Fachdienstes Umwelt |
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