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Der Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 des Aufenthaltsgesetzes gilt regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. Für die Ausübung des Wahlrechtes ist eine Eintragung im Wählerverzeichnis erforderlich. Aus dem Melderegister der Stadt Remscheid werden am 03.01.2010 alle ausländischen Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bei Zuzug nach Remscheid in der Zeit vom 03.01.2010 bis zum 22.01.2010 (Ausschlussfrist!) erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Bis zum 22.01.2010 werden also Änderungen, die gegenüber der Meldebehörde bekannt gegeben werden, von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen. Personen, die nicht im Melderegister verzeichnet aber trotzdem wahlberechtigt sind, z.B. Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wer ist bei der Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Remscheid nicht wahlberechtigt? Nicht wahlberechtigt zur Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Remscheid am 07.02.2010 sind Ausländer
Nicht wahlberechtigt zur Wahl zum Integrationsausschuss der Stadt Remscheid am 07.02.2010 sind Deutsche, die nicht von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung erfasst sind. Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder diese verloren, darf ich dennoch an der Wahl teilnehmen? Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zum 19.01.2010 keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder haben Sie die Benachrichtigung verloren, fragen Sie bitte vorsorglich im Wahlamt nach, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie haben zudem die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen. Sind Sie im Wählerverzeichnis eingetragen, dann benötigen Sie am Wahltag lediglich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (Pass, Identitätsausweis, Führerschein), um sich legitimieren zu können. Kann ich das Wählerverzeichnis einsehen? Ja. Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 18.01.2010 bis zum 22.01.2010 im Wahlamt der Stadt Remscheid, Raum 110, Elberfelder Str. 36 in 42853 Remscheid eingesehen werden. Ein Wahlberechtigter kann nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis vermerkten Daten überprüfen. Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach dem Melderecht besteht. Was muss ich zur Wahl mitbringen? Es ist hilfreich, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vorlegen. Haben Sie diese nicht erhalten oder haben Sie diese verloren, können Sie auch ein Ausweisdokument mit Lichtbild zur Legitimation vorlegen (siehe oben). Krank am Wahltag - wie kann ich trotzdem wählen? Können Sie am Wahlsonntag (07.02.2010) aufgrund nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen, können Sie bis 15:00 Uhr beim Wahlamt der Stadt Remscheid einen Wahlschein beantragen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Gleiches gilt für die Abholung von Briefwahlunterlagen für einen anderen. Der Wahlbrief muss jedoch bis spätestens 16:00 Uhr am Wahlsonntag (07.02.2010) beim Wahlamt der Stadt Remscheid, Elberfelder Str. 36 in 42853 Remscheid abgegeben werden. Ich fahre kurzfristig in Urlaub - wie kann ich Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen?
Wie beantrage ich einen Wahlschein? Der Antrag kann schriftlich oder mündlich (persönlich) gestellt werden. Es wird empfohlen, den Online-Antrag zu verwenden. Es kann auch auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckten Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins verwendet werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail als gewahrt. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angeben. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Bitte beachten Sie: Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines müssen Sie entweder persönlich beim Wahlamt abgeben oder dem Wahlamt freigemacht übersenden. Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) werden Ihnen an Ihre Adresse bzw. an die im Antrag angegebene Adresse übersandt oder bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Der Antrag muss nicht mehr begründet werden. Bei persönlicher Vorsprache im Briefwahlbüro besteht auch die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten bereits an Ort und Stelle zu wählen. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Wahlscheine können grundsätzlich nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl - 05.02.2010, 12:00 Uhr - beantragt werden. Um Missbräuchen vorzubeugen, darf ein Bevollmächtigter allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.
Wie versende ich den Wahlbrief? Wahlbriefe brauchen innerhalb Deutschlands nicht freigemacht zu werden, sofern diese bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlamt der Stadt Remscheid, Elberfelder Str. 36 in 42853 Remscheid abgegeben werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahltag - Sonntag, der 07.02.2010, 16:00 Uhr - beim Wahlamt der Stadt Remscheid eingegangen sein.
Ist Hilfe bei der Ausübung des Wahlrechts erlaubt? Die Ausübung des Wahlrechts darf auch bei der Briefwahl nur persönlich und geheim erfolgen. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine "technische" Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, hat der Wähler oder die Hilfsperson auf dem Wahlschein an Eides Statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich oder - bei gebrechlichen Wählern - gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Diese Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und entscheidend für die Gültigkeit der Briefwahl. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Werden verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt? Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Einem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, ihn also nicht erreicht hat, kann ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Ersatzausstellung nicht zugegangener Wahlscheine ist jedoch nur bis zum 06.02.2010, 12:00 Uhr möglich. Der ersterstellte, jedoch nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären, mit Namen des Wahlberechtigten und Nummer in das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen, das Wahlscheinverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen und der Wahlleiter zu verständigen.
Wenn Sie im Zeitraum vom 03.01.2010 bis zum 22.01.2010 (entscheidend ist das Meldedatum) innerhalb der Stadt Remscheid von einem Stimmbezirk in einen anderen Stimmbezirk umziehen, wird das Wählerverzeichnis von Amts wegen korrigiert und Sie werden in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks, in welchen Sie zugezogen sind, eingetragen. Sie erhalten kurzfristig eine neue Wahlbenachrichtigung mit der Angabe Ihres „neuen“ Wahlraums. Bitte beachten Sie, dass Sie nur dort wählen können und dass bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen ungültig werden. Sollten Sie - ggf. bedingt durch Ihren Umzug - keine „neue“ Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte vorsorglich mit dem Wahlamt in Verbindung.
Wenn Sie im Zeitraum vom 03.01.2010 bis zum 22.01.2010 (entscheidend ist das Meldedatum) nach Remscheid zugezogen sind, werden Sie nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Wahlberechtigung von Amts wegen in das hiesige Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten kurzfristig eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe Ihres Wahlraums. Sollten Sie - ggf. bedingt durch Ihren Umzug - keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte vorsorglich mit dem Wahlamt in Verbindung. |
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Eine Information des Fachdienstes Bürger, Sicherheit und Ordnung |
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