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Erhebung von Anliegerbeiträgen

Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen - er ist, von der vom Ausbau betroffenen Teileinrichtung sowie von der Verkehrsbedeutung für den Anlieger, abhängig. Der Anteil kann zwischen 10% und 70% der Investitionskosten liegen.

Die von einer Maßnahme betroffenen Anlieger werden frühzeitig über die geplante Erhebung von Anliegerbeiträge unterrichtet.

Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (gülig für eine Beitragspflicht bis zum 16.04.2004)

Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (gültig für eine Beitragspflicht ab dem 17.04.2004)

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Beim erstmaligen Bau von Erschließungsstraßen werden Erschließungsbeiträge von den Anliegern nach dem BauGB  erhoben. Die Erschließungsbeiträge betragen 90% der Baukosten.

Die von einer Maßnahme betroffenen Anlieger werden frühzeitig über die geplante Erhebung von Erschließungsbeiträgen unterrichtet.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (gültig für eine Beitragspflicht bis zum 16.04.2004)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (gültig für eine Beitragspflicht ab dem 17.04.2004)

 

Weitere Fragen oder Informationen können Sie auch direkt per E-Mail senden

Abt. Erschließung und Straßenrecht