Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen - er ist, von der vom Ausbau betroffenen Teileinrichtung sowie von der Verkehrsbedeutung für den Anlieger, abhängig. Der Anteil kann zwischen 10% und 70% der Investitionskosten liegen.
Die von einer Maßnahme betroffenen Anlieger werden frühzeitig über die geplante Erhebung von Anliegerbeiträge unterrichtet.
Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (gülig für eine Beitragspflicht bis zum 16.04.2004)
Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (gültig für eine Beitragspflicht ab dem 17.04.2004)