Bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen (siehe unten) besteht die Möglichkeit, der Stadt eine sog. Einzugsermächtigung zu erteilen.
Das Lastschrifteinzugsverfahren erleichtert sowohl dem Zahlungspflichtigen (sog. Debitoren) als auch der Stadt die Überwachung der Zahlungen. Das zu erteilende SEPA-Lastschriftmandat finden Sie am Ende dieser Seite.
Beschreibung
Abbuchungen können nur zu den Fälligkeiten 1. oder 15. eines Monats erfolgen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen der Zahlungsverkehr und die jeweiligen Fachdienste. Die Erteilung einer sog. Einzugsermächtigung entbindet den Zahlungspflichtigen nicht von der Prüfung der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt (nicht gedecktes Bankkonto, Kontowechsel, Umzug etc.). Kommt eine Einzugsermächtigung nicht in Frage, wird empfohlen, bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt einen Dauerauftrag bei der eigenen Bank einzurichten.
Aus Kostengründen ist die Möglichkeit, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, jedoch derzeit auf folgende Forderungen beschränkt:
• Kindergartenbeiträge, -essgelder Erteilung auf die externe Belegnummer/das Kassenzeichen; Fachdienst 2.51.3 – Kindergartenangelegenheiten –
• Entgelte OGGS Erteilung auf die externe Belegnummer/das Kassenzeichen; Fachdienst 2.51.3 – Kindergartenangelegenheiten –
• Gewerbesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer Erteilung auf die externe Belegnummer/das Kassenzeichen; Fachdienst 1.21.1 – Steuern und Abgaben –
• Mieten und Pachten, Erbbauzinsen, Kioskmiete Erteilung auf die externe Belegnummer/das Kassenzeichen; Fachdienst 3.62.5 – Vermessung, Kataster, Liegenschaften