Kurzbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste kommunale Steuer und trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben bei. Sie ist eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle, für die der Gemeinde das Hebesatzrecht zusteht.
Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind gewerblich tätige Unternehmen, deren Betriebe im Gemeindegebiet liegen. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, entsteht die Steuerpflicht anteilig (Zerlegung).
Berechnung
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbegewinn. Der Gewinn ist um bestimmte Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500,00 € gemindert. Bei Kapitalgesellschaften wird kein Abzug vorgenommen. Auf diesen verbleibenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet und so der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Diese Berechnungen und Festsetzung nimmt das zuständige Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid vor. Dieser Grundlagenbescheid wird der Gemeinde übermittelt.
Berechnung der Zerlegung
Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne zu verteilen (zerlegen). Auch die Zerlegungsanteile werden vom Betriebsfinanzamt der Gemeinde mitgeteilt.
Festsetzung und Erhebung
Die Gemeinde wendet auf den Messbetrag/Zerlegungsanteil den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet so die festzusetzende Gewerbesteuer.
Beispiel: Gewerbesteuermessbetrag 500,00 € * Hebesatz 490 % = 2.450,00 € Jahressteuer
Die Vorauszahlungen werden zu je einem Viertel der Jahressteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergab, zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.
Nachforderungen für zurückliegende Erhebungszeiträume werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes im Grundlagenbescheid gebunden. Einwendungen gegen die Gewerbesteuer der Höhe und dem Grunde nach müssen daher gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Gewerbesteuererhebung finden sich in der Abgabenordnung (AO) und im Gewebesteuergesetz (GewStG).
Hinweis
Bescheidkopien können hier in der Steuerabteilung erstellt werden.