Kurzbeschreibung
Die Vergnügungssteuer wird für Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art sowie für die Vorführungen pornographischer und ähnlicher Filme und Bilder erhoben.
Der Steuersatz beträgt 22 v. H. des Entgeltes. Steuerpflichtig sind auch Ausspielungen in Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen bei einem Steuersatz von 16,5 % des Spielumsatzes. Weiter ist das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten steuerpflichtig (außer Dart-Spiel und Billard).
Die Steuersätze für das Aufstellen von Apparaten betragen derzeit:
in Spielhallen:
pro Geldspielgerät mtl. je 7,0 v. H. des Einsatzes
pro Unterhaltungsgerät mtl. je 55,00 EUR
pro Personalcomputer mtl. je 33,00 EUR.
in Gaststätten:
pro Geldspielgerät mtl. je 7,0 v. H. des Einsatzes
pro Unterhaltungsgerät mtl. je 39,60 EUR
pro Personalcomputer mtl. je 24,75 EUR.
Steuerschuldner*in sind die Veranstalter*innen bzw. Eigentümer*innen der Geräte.
Die Steuer schulden auch diejenigen, denen aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.
Weitere(r) Steuerschuldner*in ist, wer Räume oder Freiflächen zur Verfügung stellt.
Gewerbliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) unterliegen in Remscheid nicht mehr der Vergnügungssteuer.