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Stadt Remscheid

Reiten im Remscheider Stadtgebiet

Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) regelt seit dem 25.11.2016 das Reiten in der freien Landschaft und im Wald.

Regelungen für das Reiten in Remscheid

Die neue Reitregelung ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Im Vorfeld hat die untere Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit der Forstbehörde, den Waldbesitzer- und Reiterverbänden abgestimmt, welche Regelungen für das Reiten im Stadtgebiet Remscheid erforderlich und angemessen sind.

Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Reitwege sind mit dem Zeichen 238 "weißer Reiter auf einem Pferd mit einem blauen Hintergrund" der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.
Fahrwege im Sinne des Gesetzes sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. In Remscheid sind flächenhafte Beschränkungen des Reitens, wie es das Landesnaturschutzgesetz ermöglicht, nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

In einem  Faltblatt PDF-Datei 2,40 MB sind alle Regelungen übersichtlich dargestellt. 

Aufgrund starker Freizeitnutzungen, möglicher Ruhestörungen oder schwieriger Geländegegebenheiten ergeben sich in wenigen Bereichen Reitverbote, da hier eine erhöhte Gefahr beziehungsweise erhebliche Beeinträchtigungen für andere Nutzergruppen bestehen:

  • nordwestlich Niederfeldbach,
  • nördlich Hangberger Mühle,
  • Begräbniswald Kempkenholz,
  • Wupperuferweg zur Schwebefähre Müngsten,
  • Verbindungsweg zwischen Teufelsbach und Fichtenstraße,
  • Uferrundweg um die Eschbachtalsperre.


Das Verbotszeichen (Nummer 258 der StVO) zeigt einen schwarzen Reiter auf weißem Hintergrund mit einem roten Rand. Die entsprechenden Wege und Flächen sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet und in den Kartenausschnitten dargestellt. Die Kartenausschnitte finden Sie in dem nebenstehenden Faltblatt.

Auch in den Remscheider Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.

Hinweise und Verhaltensempfehlungen

Die Fläche des Remscheider Stadtgebietes ist nicht vermehrbar. Alle Erholungsfunktionen müssen deshalb so aufeinander abgestimmt sein, dass ein verträgliches Mit- und Nebeneinander möglich ist und bleibt. Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen deshalb nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrende und Reitende haben auf Fußgängerinnen und Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

  • Wenn Sie im Wald und in der freien Landschaft reiten, sollten Sie entsprechend ausgebildet sein und Ihr Pferd auch in kritischen Situationen beherrschen können.
  • Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Um Konflikte zu vermeiden, nehmen Sie beim Reiten keine Hunde mit bzw. leinen Sie mitgeführte Hunde immer an.
  • Denken Sie insbesondere als Reiter*in an ausreichenden Versicherungsschutz.
  • In Zeiten hoher Niederschläge sind manche Wege insbesondere an Steilstücken rutschig und deshalb nicht bereitbar. Die Beseitigung möglicher Schäden verursacht unnötige und hohe Kosten. Deshalb vermeiden Sie bitte in solchen Fällen das Reiten auf diesen Wegen.
  • Nutzen Sie bitte ausschließlich das große Angebot an Wegen im Stadtgebiet Remscheid, dass zum Reiten gestattet ist. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Reiten können nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Landesforstgesetz und der Straßenverkehrsordnung mit Geldbußen geahndet werden.
  • Ordnungswidrig handelt zum Beispiel, wer in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen abseits von Straßen und Wegen reitet. Auch das Reiten im Wald oder in der freien Landschaft ohne Reitplaketten bzw. das Reiten auf gesperrten Flächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Reitabgabe und Reiterkennzeichen

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Diese sogenannte "Reitplakette" kann beim Fachdienst Umwelt bezogen werden. Die untere Naturschutzbehörde ist verpflichtet, bei Ausgabe der Reiterkennzeichen und -plaketten Reitabgaben, Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben. Die vereinnahmten Gebühren aus der Kennzeichnungspflicht werden an das Land weitergeleitet und von dort zweckgebunden für den Bau und die Unterhaltung der Reitwege sowie für mögliche weitere Maßnahmen an Fahrwegen verwendet.

Allgemeine bundesweite Regelungen

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung informiert auf ihrer  Homepage (Öffnet in einem neuen Tab) über die gesetzlichen Bestimmungen für das Reiten und Fahren im Gelände, die auf der Bundesebene gelten. Das Reiten und Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Gespannfahrer und Reiter gelten sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge (§ 28 Abs. 2). 

Gebote für das Reiten im Gelände (FN)

Die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters/ Gespannfahrers sind unerlässlich, um Ausritte/Ausfahrten naturverträglich, konfliktfrei und vor allem erholsam gestalten zu können. Dazu hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)  12 Gebote für das Reiten im Gelände PDF-Datei 70,32 kB formuliert.

Umweltamt

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