Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle aus Gewerbebetrieben oder Bauvorhaben müssen über besondere Entsorgungswege entsorgt werden. Über diese Entsorgungen werden Nachweise (elektronisch oder in Schriftform) ausgestellt, die aufbewahrt werden müssen. Ab zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr benötigt der Betrieb eine Abfallerzeugernummer.
Unternehmen, die Abfälle sammeln, befördern, damit handeln oder makeln müssen dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten beim Fachdienst Umwelt anzeigen. Für das Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln ist eine Erlaubnis erforderlich.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Gewerbliche Siedlungsabfälle – insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle - müssen ab 1. August 2017 getrennt gesammelt und nachweislich einer Verwertung zugeführt werden. Gleiches gilt für weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Abfallerzeuger*innen und Abfallbesitzer*innen haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Zusätzlich ist eine Erklärung derjenigen/desjenigen, die/der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, vorzuhalten.
Die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger und Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird – das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit (Platzmangel) oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (50 kg pro Abfallfraktion und Woche) der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast. Die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger hat sich von der Betreiberin/vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt.
Pflichtrestmülltonne
Restabfälle, die nicht verwertet werden, können den Technischen Betrieben Remscheid (TBR) überlassen werden. In jedem Falle muss aber mindestens ein Behälter benutzt werden (Pflichtrestmülltonne). Zuständig für die Berechnung der Größe der Pflichtrestmülltonne und für deren Aufstellung sind die Technischen Betriebe Remscheid (Öffnet in einem neuen Tab); Telefon 02191 /16-3974.