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Stadt Remscheid

Ausbildungsförderung (BAföG)

I n f o r m a t i o n
über die Förderungsmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Nach § 2 BAföG besteht für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden, weiterführenden und berufsbildenden Schulen die Möglichkeit, Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu erhalten, wenn die Mittel zur Finanzierung der Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Bei dem so genannten „Schüler-BAföG“ handelt es sich um eine Sozialleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, insofern die Zahlungen rechtmäßig ergangen sind. Dies stellt den größten Unterschied zum „Studenten-BAföG“ dar.

Beschreibung

Gefördert nach dem BAföG werden Schülerinnen und Schüler nachstehend aufgeführter Schulen:

 a)  Abendhaupt- und Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (2. Bildungsweg)

 b)  Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung 
      voraussetzt,

 c)  Berufsfach- und Fachschulen ab Klasse 11, die eine abgeschlossene Berufsausbildung 
      nicht voraussetzt und in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufs-
      qualifizierenden Abschluss führen,

 d)  weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, wie Gymnasien, Real-, Gesamt- und 
      Hauptschulen, sowie Berufsfachschulen ab Klasse 10,

 e)  Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung 
      nicht voraussetzt.

Voraussetzung für eine Förderung der unter d) und e) genannten Schulen ist gemäß § 2 Absatz 1 a BAföG, dass die/der Schülerin/Schüler nicht bei den Eltern wohnt und 

  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (die Wegstreckenprüfung erfolgt durch das Amt für Ausbildungsförderung),

  2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 

  3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

 Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Sollte ein Praktikum im Zusammenhang mit einer in den Punkten a), d) und e) genannten Schulen gefordert werden, wird BAföG nur geleistet, wenn der Praktikant / die Praktikantin nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnt.

Sollten Sie eine betriebliche Ausbildung absolvieren und nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Bundesausbildungsbeihilfe (BAB). Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die oder der Auszubildende ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Öffnungszeiten:

Bitte wenden Sie sich mit ihrem Anliegen per Post, E-Mail oder telefonisch an das Amt für Ausbildungsförderung.

Vorsprachen sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Nutzen Sie gerne das Online-Angebot zur Antragstellung über unser Service-Portal. Die Registrierung und Nutzung des Servicekontos ist selbstverständlich kostenfrei. Den Link zum Serviceportal finden Sie unter Links und Downloads.

Ausbildungsförderung (BAföG)

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