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Stadt Remscheid

Anschüttung / Verfüllung: Einbau von Boden und nicht-natürlichen Materialien

Beschreibung

Bei der Anschüttung von Bodenmaterial oder beim Einbau von nicht-natürlichen Materialien (zum Beispiel Recyclingbaustoffen) darf keine Gefährdung für die Nutzer des Grundstücks oder für andere Schutzgüter, insbesondere das Grundwasser ausgehen. Daher ist das einzubauende Material zu untersuchen und zu bewerten, bevor es eingebaut werden kann.

Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) regelt seit dem 1.8.2023 bundeweit einheitlich die Bedingungen, unter welchen Voraussetzungen ein Einbau zulässig ist. Den Gesetzestext finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de. Die bis dato geltenden Erlasse des Landes NRW sowie die Technischen Regeln der LAGA werden durch die ErsatzbaustoffV ersetzt und dürfen nicht mehr angewandt werden. Eine Beurteilung von Untersuchungen, die auf Grundlage der vorgenannten Regelungen erfolgt sind, ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht mehr erforderlich. Für bestimmte Einbaumaterialien mit höheren Schadstoffgehalten wird mit der ErsatzbaustoffV jedoch eine Anzeigepflicht eingeführt (siehe Details).

Wichtiger Hinweis: Einzubauendes Material ist unabhängig davon, ob eine Anzeige erforderlich ist oder nicht, grundsätzlich gemäß den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung zu untersuchen und zu beurteilen.

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