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Stadt Remscheid

Altlasten - Mitteilungspflichten

Bei schädlichen Bodenveränderungen (Aschen, Schlacken, Schleifschlämme u.ä.) auf dem Grundstück oder wenn sich aus einem Boden- oder Baugrundgutachten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist der Eigentümer oder Bauherr verpflichtet, die untere Bodenschutzbehörde zu informieren.

Eine Anzeige bei der unteren Bodenschutzbehörde muss erfolgen, wenn mehr als 800 m³ Boden oder andere Materialien auf dem Grundstück eingebaut werden sollen (siehe auch unter "Anschüttungen / Verfüllungen").

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