Inhalt anspringen

Stadt Remscheid

denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW

Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW bedarf es, wenn Maßnahmen an oder in einem Denkmal, in der näheren Umgebung eines Denkmals oder innerhalb des Geltungsbereiches einer Denkmalbereichssatzung (bei Nicht-Denkmälern das Gebäudeäußere sowie sonstige bauliche Anlagen betreffend) ausgeführt werden sollen.

Beschreibung

Gemäß § 9 DSchG NRW sind alle Maßnahmen (z.B. Anstricharbeiten, Auswechslung von Fenstern, Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten, Austausch von Werbeanlagen, Errichtung von Garagen, Zäune, u.a. auch wenn sie bauantragsfrei sind, usw.) erlaubnispflichtig.

Dies gilt sowohl für das Innere als auch für das Äußere eines Baudenkmales.

Bei Nicht-Denkmälern in einem Denkmalbereich sind alle Maßnahmen am Äußeren erlaubnispflichtig.

Die geplanten Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Denkmalbehörde in Form einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abzustimmen.

Um mehr zum Thema Denkmalschutz zu erfahren klicken Sie bitte  hier (Öffnet in einem neuen Tab).

 

 

Erläuterungen und Hinweise

Auf remscheid.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen zum Datenschutz