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Stadt Remscheid

denkmalrechtliche Erlaubnis

Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW bedarf es, wenn Maßnahmen an oder in einem Denkmal, in der näheren Umgebung eines Denkmals oder innerhalb des Geltungsbereiches einer Denkmalbereichssatzung (bei Nicht-Denkmälern das Gebäudeäußere sowie sonstige bauliche Anlagen betreffend) ausgeführt.

Sollten die geplanten Maßnahmen zugleich bauantragspflichtig sein, ist die Beantragung einer separaten denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren wird die Denkmalbehörde beteiligt. 

Eine frühzeitige Abstimmung der Maßnahmen mit der Denkmalbehörde wird empfohlen!

Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Maßnahmen (zum Beispiel Anstricharbeiten, Austausch von Fenstern, Erneuerung der Dacheindeckung, Instandsetzungsarbeiten Innen, Erneuerungen von Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallationen, Austausch von Werbeanlagen, Errichtung von Garagen, Zäune, auch wenn sie bauantragsfrei sind) erlaubnispflichtig.

Dies gilt sowohl für das Innere als auch für das Äußere eines Baudenkmales.

Bei Nicht-Denkmälern in einem Denkmalbereich sind alle Maßnahmen am Äußeren erlaubnispflichtig.

Die geplanten Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Denkmalbehörde in Form einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abzustimmen.

Der Antrag bedarf der Schriftform und ist zu unterschreiben.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • @ Stadt Remscheid, Denkmalbehörde

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