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Stadt Remscheid

Fördermöglichkeiten

Über das Denkmalförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen, das ausschließlich auf Grundlage des jährlichen Haushaltsansatzes für Denkmalpflege des Landes Nordrhein-Westfalen aufgestellt wird, können kostenintensive denkmalpflegerische Einzelmaßnahmen gefördert werden. Antragsteller können Private, Kirche und Kommunen sein.

Zuständig für das Denkmalförderprogramm sind die Bezirksregierungen. Nach Beratung mit den Landschaftsverbänden legen diese das Programm der Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung) vor, die darüber abschließend entscheidet. Hat die Oberste Denkmalbehörde über das jährliche Förderprogramm entschieden, stellt sie die Denkmalmittel nach Inkrafttreten des jährlichen Landeshaushaltes den Bezirksregierungen zwecks Bewilligung an die Zuwendungsempfänger bereit. Das Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren der Bezirksregierungen erfolgt nach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung.

Ziel des Denkmalförderprogrammes ist es, kostenintensive Maßnahmen an Denkmälern zu bezuschussen (z. B. Dacheindeckung mit Schiefer). Nutzungsbedingte Kosten (z. B. Einbau von Bädern) werden nicht berücksichtigt.

Der Antrag auf Denkmalförderung ist bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderprogramm vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen (für Remscheid ist es die Bezirksregierung Düsseldorf). Die Einreichung erfolgt nach der Registrierung der antragstellenden Person mit dem  Onlineantrag (Öffnet in einem neuen Tab), welcher anschließend ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bezirksregierung geschickt wird. Der Unteren Denkmalbehörde ist eine Kopie des Antrags einzureichen.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • @ Stadt Remscheid, Denkmalbehörde

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