Bauordnungsverfahren
Bauordnungsverfahren
Das Bauordnungsverfahren dient der Abwehr von Gefahren, die durch Verstöße gegen geltendes Recht entstehen, insbesondere durch
- ungenehmigte Errichtung von baulichen Anlagen (sog. „Schwarzbau“)
- ungenehmigter Umbau/ungenehmigte Nutzungsänderung
- ungenehmigte Beseitigung von baulichen Anlagen
- Abweichungen/Nichtbeachtung von den Auflagen/Nebenbestimmungen der Baugenehmigung
- mangelnde Unterhaltung/Erhalt baulicher Anlagen, die eine Gefahr darstellen
In Erfüllung der Aufgabe als Sonderordnungsbehörde kann die Bauaufsicht bestimmte - in der Landesbauordnung festgelegte - Verwaltungsakte (Bescheide, Ordnungsverfügungen) erlassen. Die Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Gefährder oder Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zweck dieser Maßnahmen ist es, einen bloßen Gesetzesverstoß oder eine konkrete Gefahr zu beseitigen.
Dazu stehen den Bauaufsichtsbehörden im Wesentlichen folgende Standardbefugnisse zur Verfügung:
- Ahndung von festgestellten Verstößen anlässlich der Bauüberwachung / Bauzustandsbesichtigung
- Erlass einer Baueinstellungsverfügung (Baustopp)
Durch die Baueinstellungsverfügung kann die Bauordnungsbehörde die Bauherrin / den Bauherrn eines Schwarzbaus auf den Genehmigungsweg verweisen, wenn die bauliche Anlage in der Sache genehmigungsfähig ist. Die Baueinstellungsverfügung wird auch erlassen, um die Bauherrin / den Bauherrn dazu zu bewegen, das bauliche Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung auszuführen.
- Erlass einer Nutzungsuntersagung (die Nutzungsänderung rückgängig zu machen oder jede Nutzung einzustellen)
- Erlass einer Baubeseitigungsverfügung
Der Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines konkreten Ereignisses (Gefahr oder Gefährdung) erfolgt im pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Sie muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Forderung durchzusetzen. Zur Überprüfung, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist, und um die Umstände, die für das Ermessen der Behörde erheblich sind, zu ermitteln, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde berechtigt, entsprechende Ermittlungen zu führen, Grundstücke und Wohnungen zu betreten.
Kommt der Gefährder oder Störer den Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde nicht nach, kann sie Zwangsmittel androhen und auch festsetzen, nämlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwangshaft.
Ordnungswidrigkeiten
Neben den Bauordnungsverfahren kann die Bauaufsichtsbehörde auch Bußgelder festsetzen. Diese dienen aber nicht der Beseitigung der rechtswidrigen Zustände, sondern der Ahndung einer mit dem Verstoß verwirklichten Ordnungswidrigkeit.