Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde - kurz Naturschutzbeirat
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)
Der Beirat ist für die Belange der Natur zuständig.
§ 70 - Naturschutzbeiräte
(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2.
Kontaktaufnahme
Die Kontaktaufnahme zum Beirat kann über den Vorsitzenden erfolgen.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Schriftführung des Beirates zu kontaktieren. Bitte wenden Sie sich an das Servicecenter