Beschreibung
Als zumutbar gilt insbesondere:
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen
- an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden
- vom Herkunftsstaat allgemein festgelegte Gebühren zu bezahlen
Falls Sie nur vorübergehend nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind (die Ausstellung eines neuen Passes nimmt einige Zeit in Anspruch, Ihr Pass oder Passersatz wurde der Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen), müssen Sie sich zunächst bei Ihrer Vertretung um die Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Passersatzes kümmern.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
Ein Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt. In das Ausland können Sie mit einem Ausweisersatz daher nicht reisen.
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02191 / 16-3823 möglich.