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Stadt Remscheid

Pass- und Ausweiswesen

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Personalausweis:

Der neue Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt und enthält einen Chip. Er bietet neue Funktionen für den Einsatz im Internet und an Automaten. Als zusätzliche Sicherheitsmerkmale enthält er ein digitales Lichtbild und die Fingerabdrücke (diese sind ab dem 02.08.2021 wie auch im Reisepass verpflichtend).

Umfassende Informationen über den neuen Personalausweis stellt die Bundesregierung für die Bevölkerung auf der Seite  www.personalausweisportal.de (Öffnet in einem neuen Tab) bereit.

Reisepass:

Die Ausweispflicht nach dem Personalausweisgesetz erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses beträgt zehn Jahre. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie sechs Jahre.

Der Reisepass ist mit biometrischen Merkmalen versehen. Auf einem Chip ist das Gesichtsbild gespeichert. Daher muss das Foto besonderen Anforderungen genügen ( Fotomustertafel (Öffnet in einem neuen Tab)).

Außerdem werden bei der Beantragung zwei Fingerabdrücke per Scanner aufgenommen und ebenfalls auf den Chip gespeichert.

In eiligen Fällen kann gegen Aufpreis ein Expresspass bestellt werden, der in der Regel nach 72 Stunden ausgehändigt werden kann. 
Aus produktionstechnischen Gründen, kann diese Frist jedoch nicht garantiert werden!
Für den Expresspass gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den normalen Reisepass.

Kinderreisepass:

Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Personensorgeberechtigten ein Kinderreisepass ausgestellt.
Wichtig: Das Kind - auch ein Säugling - muss bei der Beantragung anwesend sein.

Sollte ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht allein vorsprechen, so ist eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils zwingend erforderlich.

Derzeit wird ein Kinderreisepass nur noch für maximal ein Jahr ausgestellt bzw. für maximal ein Jahr verlängert (eine Ausstellung bzw. Verlängerung ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich).

Ab dem 01.01.2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. Ab diesem Datum werden für Kinder ausschließlich Personalausweis und / oder Reisepässe ausgestellt. 

Vorläufiger Personalausweis:

Für den Fall, dass Sie sofort ein Personaldokument benötigen, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.

In der Regel muss gleichzeitig ein neuer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der vorläufige Personalausweis auch ohne Beantragung eines endgültigen Personalausweises ausgestellt werden.
Regelmäßig müssen Sie in diesem Fall entsprechende Nachweise vorlegen.

Die Gültigkeitsdauer wird dem jeweiligen Verwendungszweck angepasst; sie beträgt jedoch höchstens 3 Monate.

Vorläufiger Reisepass:

Die antragstellende Person hat kein Wahlrecht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird. Grundsätzlich wird ein Reisepass ausgestellt. 

Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, die Glaubhaftmachung, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Vorlage von geeigneten Nachweisen ist erforderlich.

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