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Stadt Remscheid

Amtliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen - Nr. 21/97 vom 04.08.2021

Bundestagswahl

am 26. September 2021

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

 

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2021 für die Wahlbezirke der Stadt Rem­scheid wird in der Zeit vom
 

06. September 2021 bis 10. September 2021

im Wahlamt, Elberfelder Str. 36, 42853 Remscheid, Raum 119 und 120,

zu den üblichen Öffnungszeiten

der Abteilung Bürgerservice des Fachdienstes 3.32 - Bürger, Sicherheit und Ordnung

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei erreichbar.

Jede Wahlberechtigte/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Remscheid, Wahlamt, Elberfelder Str. 36, 42853 Remscheid, Raum 119 und 120, Einspruch einlegen. 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er das Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 103 (Solingen – Remscheid – Wuppertal II) 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine/einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte 

-       einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-       einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

-       einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehe­nen roten Wahlbriefumschlag und

-       ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Per­son auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten/von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder ändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Sonntag, dem 26. September 2021 bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Remscheid, den 22.07.2021

gez. Wiertz

stellv. Kreiswahlleiter

 

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