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Stadt Remscheid

Landtagswahl am 15. Mai 2022 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis 36 – Remscheid I - Oberbergischer Kreis III

Gemäß § 19 Landeswahlgesetzes (LWahlG) in Verbindung mit § 22 der Landeswahlordnung (LWahlO) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 15. Mai 2022 im Wahlkreis 36 – Remscheid I - Oberbergischer Kreis III auf.

Kreiswahlvorschläge für diesen Wahlkreis sind bis spätestens

Donnerstag, den 17. März 2022, 18.00 Uhr,

bei der Beauftragten der Kreiswahlleiterin 

Stadt Remscheid

Fachdienst Bürger, Sicherheit und Ordnung

Wahlamt

Elberfelder Str. 36, Raum 119, 42853 Remscheid

Postanschrift: Der Oberbürgermeister, Wahlamt, 42849 Remscheid

einzureichen. 

Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge gebe ich folgende Hinweise:

1.   

Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerbern eingereicht werden. (§ 17 a Abs. 1 LWahlG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist (§ 18 Abs. 1 LWahlG).

Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf - unbeschadet ihrer bzw. seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und folgende LWahlG).

2.  

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 

3.  

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 a der LWahlO eingereicht werden. 

Er muss enthalten:

a) den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

b) Familien- und Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach der bewerbenden Person.

4.  

Die Kreiswahlvorschläge der Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung, persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familienname zu unterzeichnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 LWahlO). Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson - möglichst mit Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse - enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 19 Abs. 4 LWahlG).

5.   

Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieneigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl (Montag, 14. Februar 2022 bis 18.00 Uhr) dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.  

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Hat eine Partei diese Nachweise gegenüber dem Landeswahlleiter erbracht, so genügt eine von diesem darüber erteilte Bescheinigung (§ 23 Abs. 4 LWahlO).

6.    

Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von

mindestens 100 Wahlberechtigten

des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbenden.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a der LWahlO zu erbringen.

Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Beauftragten der Kreiswahlleiterin zur Verfügung gestellt.

 

7.    

Dem Kreiswahlvorschlag sind nach § 23 Abs. 3 LWahlO folgende Anlagen beizufügen:

a) Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin bzw. des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und dass sie bzw. er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als bewerbende Person gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a abgegeben werden,

b) eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a erteilt werden,

c) sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen bzw. Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 LWahlG auch eine persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familienname unterzeichnete Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 LWahlG brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 a, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10 a gefertigt sein,

d) sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Wahlbewerberin bzw. des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass sie bzw. er Mitglied der Partei ist, die sie bzw. ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört,

e)  sofern Unterstützungsunterschriften notwendig sind (vgl. Ziffer 6) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Formblätter Anlage 14 a LWahlO) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts für jede unterzeichnende Person (auf dem Formblatt Anlage 14 a LWahlO oder gesondert nach Anlage 15 LWahlO).

f)  Zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist: Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Landesvorstandes, einer Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes und des für die Gesamtpartei geltenden Programms oder alternativ eine Bescheinigung des Landeswahleiters über den Nachweis (vgl. Ziffer 5)

8.    

Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang vorgeprüft.

Werden Mängel festgestellt, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 LWahlG), so erfolgt unverzüglich die Aufforderung, diese Mängel zu beseitigen. Werden Mängel festgestellt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, wird unverzüglich aufgefordert, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

9.    

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 36 – Remscheid I - Oberbergischer Kreis III entscheidet der Kreiswahlausschuss am 29. März 2022 (§ 21 Abs. 3 LWahlG). Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Zu der Sitzung werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen (§ 25 Abs. 1 LWahlO).

10.    

Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der Landeswahlordnung sind bei der Beauftragten der Kreiswahlleiterin unter der oben genannten Anschrift kostenfrei erhältlich. Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Wahlamt unter der Telefonnummer 0 21 91/16 - 28 79 oder schreiben Sie eine E-Mail an Wahlenremscheidde

Auf die weiteren Bestimmungen der §§ 17 a bis 23 des Landeswahlgesetzes und der §§ 22 bis 27 der Landeswahlordnung weise ich hin. 

Remscheid, den 16. November 2021

gez.

Barbara Reul-Nocke

Kreiswahlleiterin

 

 

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