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Stadt Remscheid

Corona-Virus | Aktuelle Gesundheitslage vom 06.12.2021 | Neue Coronaschutzverordnung ab dem 04.12.2021

Aktuelle Gesundheitslage

Laut Gesundheitsamt gibt es aktuell 581 Remscheiderinnen und Remscheider, die an Covid-19 erkrankt sind und sich in angeordneter Quarantäne befinden. 

Damit gibt es insgesamt 8.580 positiv getestete Remscheiderinnen und Remscheider. 7.801 Remscheiderinnen und Remscheider gelten als genesen. 197 Menschen sind leider verstorben.

Zusätzlich gibt es mit heutigem Datum 483 Personen, die als Verdachtsfälle unter häuslicher Quarantäne stehen. 
Es gibt insgesamt 1.717 PCR-bestätigte infizierte Remscheider Personen mit der Virusvariante Alpha und vier bestätigte Fälle der Virusvariante Beta. Die Virusvariante Gamma wurde dreimal in Remscheid nachgewiesen. Die Delta-Variante ist bislang 878 mal aufgetreten.

 

Das RKI meldet heute diese Zahlen für Remscheid: 

Fälle letzte 7 Tage/100.000 EW 305,8 (Land NRW 290,3)
Hospitalisierungsrate 3,97 (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen NRW)
Todesfälle 197
Einwohnerzahl 111.516
Aktualisierung 06.12.2021, 00:00

Die Krankenhäuser vermelden 39 Covid-19-erkrankte Personen als sogenannte Hospitalisierungsfälle. Sieben dieser Personen sind intensivpflichtig, zwei Personen werden invasiv beatmet, Stand 06.12.2021 (Das sind nicht unbedingt Remscheiderinnen und Remscheider.).

 

 

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 04.12.2021


Am Freitagabend hat das Land die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht – mit Wirkung ab 04.12.2021. Folgende Regelungen sind neu:


Ausweitung von 2G auf den Einzelhandel: Die 2G-Regel gilt nun auch für den Einzelhandel: Zugang zu Geschäften haben nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Großhandel; Banken, Sparkassen). 

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen: Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich im öffentlichen Raum aus privaten Gründen nur treffen: innerhalb des eigenen Haushaltes ohne Personenbegrenzung, mit dem eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes. (Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner/innen und Partner/innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten auch ohne einen gemeinsamen Wohnsitz als ein Haushalt). 

Weihnachtsmärkte bleiben möglich – mit 2G: Grundsätzlich können Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben – unter Anwendung der 2G-Regel: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Das Land appelliert hier zusätzlich die AHA-Regeln zu beachten: Möglichst viel Abstand und ggfs. eine Maske sind wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken zu minimieren. 

Weniger Publikum bei Großveranstaltungen: Überregionale Sport-, Kultur- u. a. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern werden deutlich eingeschränkt. Oberhalb einer Zuschauerzahl von 1.000 darf die grundsätzliche Auslastung bei maximal 30 Prozent der Plätze liegen. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Maximal sind aber in Innenräumen 5.000 Zuschauer und im Freien 15.000 Zuschauer erlaubt. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. 

Schließung von Clubs und Diskotheken: Zur Eindämmung der Pandemie werden Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen wegen des besonders hohen Infektionsrisikos geschlossen. 

Kontaktbeschränkungen in Hotspots: In Kreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte beschränkt werden. Bei privaten Zusammenkünften (insbesondere Feiern) von Geimpften und Genesenen im öffentlichen und privaten Raum sind dann maximal 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich zulässig. Diese Regelung tritt bei einer entsprechenden Inzidenz nach drei Tagen per Allgemeinverfügung des Landes in Kraft. Für nicht immunisierte Personen gelten ohnehin die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. 

 

Bei der im Sportbereich geltenden 2G-Regel wurde konkretisiert, dass Kinder und Jugendliche bei der Ausübung des eigenen Sportes bis zum Alter von einschließlich 17 (bisher 15) als immunisiert gelten. 

 

 

Moderna jetzt auch für Impfungen bei Personen unter 30 Jahren

 

Das Land NRW hat mit dem 10. Impferlass geregelt, dass auch Personen unter 30 Jahren Impfungen mit dem Impfstoff der Firma Moderna erhalten können. Bisher war hier nur gemäß der aktuellen Stiko-Empfehlung der Impfstoff der Firma BioNTech vorgesehen. Da die Europäische Arzneimittelagentur diese Einschränkung nicht vorsieht, hat das Land nun – mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die nur beschränkte Verfügbarkeit von BioNTech - den Impfstoff der Firma Moderna für Erst-, Zweit- und Drittimpfungen ab 18 Jahren freigegeben. Voraussetzung sind eine ärztliche Aufklärung und eine Risikoakzeptanz der zu impfenden Person. Die Stadt Remscheid wird diese neue Impfstoffoption nun auch in ihrer Terminbuchungssoftware für die Impfstelle im Zentrum Süd hinterlegen. Dort werden weiterhin täglich 400 neue Termine freigeschaltet. 

 


Erneute Unterstützung durch Bundeswehr

 

Ein erneutes Hilfeleistungsersuchen an die Bundeswehr zur Unterstützung im Bereich der Kontaktpersonennachverfolgung wurde positiv beschieden: Ab Mittwoch wird das Gesundheitsamt erneut von 4 Bundeswehrangehörigen unterstützt. 

 

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