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Stadt Remscheid

Corona-Virus | Aktuelle Gesundheitslage & mehr

Aktuelle Gesundheitslage 

Das Robert-Koch-Institut (RKI) vermeldet heute für Remscheid insgesamt 37.164 positiv getestete Remscheiderinnen und Remscheider und eine 7-Tages-Inzidenz in Höhe von 827,7.

Insgesamt sind 278 Remscheiderinnen und Remscheider mit der Coronainfektion verstorben (Achtung: Das RKI vermeldet abweichend davon 280. Der Grund für diese Differenz lässt sich nicht ermitteln. Um die Fallzahlen geleichzuschalten, wird ab morgen der vom Gesundheitsamt ermittelte Wert an den RKI-Wert angepasst.).

Die Leitindikatoren zur Corona-Meldelage für Nordrhein-Westfalen wie beispielsweise die landesweite Hospitalisierungsrate und die 7-Tages-Inzidenz für NRW finden Interessierte beim  Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

Die Krankenhäuser vermelden 23 Covid-19-erkrankte Personen als sogenannte Hospitalisierungsfälle. Eine dieser Personen ist intensivpflichtig, keine Person wird invasiv beatmet, Stand 30.06.2022 (Das sind nicht unbedingt Remscheiderinnen und Remscheider.).

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Neue Coronavirus-Testverordnung gilt ab dem 1. Juli

Das Bundesgesundheitsministerium hat heute im Bundesanzeiger die Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht ( https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?19). Mit der neuen Testverordnung, die morgen (01.07.) in Kraft tritt, beschränkt der Gesetzgeber den Anspruch auf die Bürgertestung ab dem 1. Juli. Nachstehend die wichtigsten Regelungen – der Übersicht halber im Aufzählungsformat.

Folgende Personen haben Anspruch auf die kostenfreie Bürgertestung: 

  • wer das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • wer aus medizinischen Gründen jetzt oder in den letzten drei Monaten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann
  • wer an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnimmt oder in den letzten drei Monaten teilgenommen hat
  • wer sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befindet, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Freitestungen)
  • wer mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt lebt oder gelebt hat
  • wer in oder von Einrichtungen wie
    • Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (wenn vergleichbar einem Krankenhaus), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen,
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Alten- und Pflegeeinrichtungen), stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe,
    • Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht ist oder eine solche Einrichtung besuchen wird

  • wer von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut/gepflegt, behandelt wird
  • Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI
  • Personen, die ein persönliches Budget nach den gesetzlichen Bestimmungen für Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses Budgets Beschäftigte 

Folgende Personen haben Anspruch auf eine Bürgertestung mit Zuzahlung von 3 Euro:

  • wer am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wird
  • wer zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben wird
  • Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zeigt eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko an 

Wie sind die passenden Nachweise zu erbringen?

Die Frage, wie der Anspruch jeweils nachgewiesen und dokumentiert werden muss, ist noch vom Bund zu entscheiden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bereits mitgeteilt, dass die FAQ´s (häufig gestellten Fragen mit Antworten) zum Thema noch passend überarbeitet werden sollen.

Hinsichtlich der Freitestung gilt, dass Personen in NRW mit einem positiven Test (PCR oder Schnelltest) in Absonderung sind. Somit reicht dieser positive Test für die Freitestung aus, da wegen der allgemeinen Vorschriften der Test-und-QuarantäneVO keine Absonderungsverfügung erfolgt. 

Selbstzahlertests sind möglich

Es steht den Teststellen frei, auch Selbstzahlertestungen anzubieten.

Und jetzt?

Die kurzfristigen Änderungen, die die neue Testverordnung mit sich bringt, stellen die Praxis vor enorme Herausforderungen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW hat in Aussicht gestellt, sich kurzfristig zu Wort zu melden, sobald weitere Informationen – insbesondere zur Erbringung der passenden Nachweise – verfügbar sind.

Erläuterungen und Hinweise

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