Beschreibung
Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld.
Pflegewohngeld wird aber nur für pflegeversicherte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,-- € ( Ehepaare 15.000,00 € )übersteigt.
Zum Vermögen zählen :
- Barguthaben
- Sparbücher, Sparverträge
- Wertpapiere
- Rückkaufswerte aus Lebens-/ Sterbeversicherungen
- Grundvermögen
- Kraftfahrzeuge
- Herausgabeansprüche aus Schenkungen/ Übertragungen
sonstige Vermögenswerte ( z.b. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc. )
Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und § 66 f. SGB I gelten entsprechend.
Bewilligungzeitraum:
Pflegewohngeld wird i.d.R. für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.
Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades im Sinne des § 1589 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine vorzeitige Neuberechnung kann nur erfolgen, wenn sich die Pflegestufe der Heimbewohnerin/des Heimbewohners ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert. Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes.