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Stadt Remscheid

Altlasten - Mitteilungspflichten

Wenn sich bei Erdarbeiten, aus einem Boden- oder Baugrundgutachten oder aufgrund anderer Erkenntnisse Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist der Eigentümer oder Bauherr verpflichtet, die untere Bodenschutzbehörde drüber unverzüglich zu informieren.
Wenn mehr als 500 m³ Boden oder Bodengemischen auf einem Grundstück auf oder in den Boden eingebaut werden sollen, ist dies mindestens zwei Wochen vorab der unteren Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage, der Art und Menge sowie des Zecks der Maßnahme anzuzeigen (siehe auch unter "Anschüttungen / Verfüllungen").

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