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Stadt Remscheid

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Der Staat stellt Anlagen, die potentiell besonders umweltschädlich sein können, unter den Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich sowohl auf die Errichtung und den Betrieb (Neugenehmigung, § 4 BImSchG) sowie auf Änderungen an der Anlage, soweit diese nachteilige Auswirkungen hervorrufen können (§ 16 BImSchG).

Beschreibung

Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, "die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen" (§ 4 Abs. 1 BImSchG). Die Anlagen, die diese Kriterien erfüllen, stehen im Anhang zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens ist in § 10 BImSchG und der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) detailliert beschrieben. Änderungen an der Anlage, die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, sind - sofern nicht die Genehmigungspflicht greift - anzeigepflichtig (§ 15 BImSchG). Für die reibungslose Umsetzung eines Vorhabens ist der frühzeitige Kontakt mit der zuständigen Behörde unverzichtbar, denn nur so lassen sich Zeitverzögerungen durch die Wahl der falschen Verfahrensart vermeiden.

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