Beschreibung
Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Der Antrag ist für eine bestimmte Betriebsart zu stellen. Der Normaltyp ist die Schank- und Speisewirtschaft "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit". Eine besondere Betriebsart stellen z. B. Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheit, Bars oder Diskotheken dar.
Kontakt
Details
1. Antragsformular (zu erhalten beim Fachdienst Bürger, Sicherheit und Ordnung)
2. Grundrisszeichnungen (2-fach) im Maßstab 1:100
3. Querschnittszeichnungen (2-fach)
4. Lagepläne (2-fach) (Die Zeichnungen erhalten Sie am besten beim Vorgänger, Hausbesitzer oder Architekten)
5. Miet- und Pachtvertrag (von Antragsteller und Vermieter unterschrieben)
6. Gültiger Personalausweis oder Pass
7. Führungszeugnis (zu beantragen bei der zuständigen Meldestelle Ihres Hauptwohnsitzes; für Remscheid: Fachdienst Bürger, Sicherheit und Ordnung, Elberfelder Str. 36, 42853 Remscheid, Raum 016 oder 018)
8. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei: siehe Nr. 7)
9. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Hauptwohnsitz zuständigen Finanzamtes, für Remscheid: Finanzamt Remscheid, Wupperstr. 10, 42897 Remscheid, Tel. 961-0
10. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse; für Remscheid: Stadtkasse, Hindenburgstr. 52/58, 42853 Remscheid, Tel. 16-2480
11. Auskunft aus der Schuldnerkartei des für den Hauptwohnsitz zuständigen Amtsgerichts; für Remscheid: Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, Tel. 796-0
12. Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz. Zu beantragen bei einer Industrie- und Handelskammer; für Remscheid: IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal (Tel.: 0202 / 2490-513 oder E-Mail b.puelzwuppertal.ihkde)
13. bei der Abgabe von Speisen: Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach der Kooperation der Gesundheitsämter Wuppertal, Solingen, Remscheid
werden Infektionsschutzbelehrungen seit dem 1.4.2012 NUR NOCH durch den Stadtdienst Gesundheit Solingen durchgeführt.
Termine hierzu können vereinbart werden über 02191/1600.
750,-- €
Wenn zusätzlich eine vorläufige Erlaubnis gewünscht und möglich ist, erhöht sich die Gebühr um 250,00 € auf insgesamt 1.000,00 € Die Gebühr ist vor Aushändigung der Genehmigung zu entrichten.
Bar oder EC-Karte
§ 2 (1) Gaststättengesetz
Die Führung eines Gaststättenbetriebes ohne Erlaubnis kann gem. § 28 GastG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden und als persönliche Unzuverlässigkeit gem. § 4 GastG eine Versagung der beantragten Erlaubnis zur Folge haben.
Neu errichtete Gaststättenbetriebe bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bauordnungsbehörde (Nutzungsänderung).
Das gilt auch für Biergärten/Freiflächen auf Privatgelände.
Für Biergärten/Freiflächen auf öffentlicher Fläche ist eine strassenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
abhängig vom Einzelfall