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Stadt Remscheid

Fahrerlaubnis: EU-Kartenführerschein

Umtausch eines alten deutschen Führerscheins in einen
EU-Kartenführerschein oder Erneuerung bzw. Änderung
eines EU-Kartenführerscheines

Beschreibung

Auf Antrag wird dem Inhaber einer bis zum 18.01.2013 in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ein Kartenführerschein mit den in der EU üblichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ausgestellt.

Auch bei Änderungen der Angaben im Führerschein (z. B. Auflagen, wie z.B. das Tragen einer Brille) oder der Verlängerung der per Gesetz bis zum 50. Lebensjahr befristeten Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2 (neue Klasse C, CE) muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Internationalen Führerscheins.

Bei der erstmaligen Änderung des Familiennamens muss der Führerschein nicht angepasst werden, solange der Familienname als Geburtsname im Ausweisdokument ersichtlich ist. Die Anpassung wird aber bei der häufigen Nutzung im Ausland empfohlen.

Der neue EU-Kartenführerschein (nicht die Klassen) wird auf 15 Jahre befristet. Hiernach ist der Führerschein erneut zu tauschen.

Die Antragsstellung muss persönlich erfolgen. Die Abholung kann auch von einer bevollmächtigten Person mit Personalausweis des Antragstellers und Abholers erfolgen. Im Regelfall ist es jedoch möglich, dass Ihnen der neue Führerschein direkt von der Bundesdruckerei zugesandt wird, sodass eine erneute Vorsprache nicht notwendig ist.

Bis spätestens 19.01.2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Anlass hierfür sind EU-rechtliche Vorgaben, wonach ein Führerschein nicht unbefristet gültig sein darf.

Bis wann Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:

Für alle Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind (rosa Papierführerschein, grauer Papierführerschein) gelten folgende Umtauschfristen:

Geburtsjahr Führerscheininhaber

Umtausch bis

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025

Bitte beachten: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

EU-Kartenführerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind je nach Ausstellungsjahr umzutauschen. Das Ausstellungsdatum können Sie Ziffer 4.a auf Ihrem Führerschein entnehmen. Es gelten folgende Umtauschfristen:

Ausstellungsjahr

Umtausch bis

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005 – 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013

19.01.2033

 

Für diese Dienstleistung müssen Sie über die  Online-Terminreservierung (Öffnet in einem neuen Tab) einen Termin vereinbaren. Eine Vorsprache ohne Terminvereinbarung ist nicht möglich! 

Fahrerlaubnis: EU-Kartenführerschein

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