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Stadt Remscheid

Bußgeld: Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist ein Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen.

Beschreibung

Ein Fahrverbot kann mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden.

Ist im Bußgeldbescheid angegeben, dass das Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam wird, so ist der Führerschein mit Rechtskraft sofort abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar - auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in Verwahrung gegeben wurde und sich noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Verbotsende wird allerdings abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes.

Ist angegeben, dass das Fahrverbot innerhalb einer Frist von z.B. 4 Monaten ab Rechtskraft abgeleistet werden kann, so kann der Betroffene den Zeitpunkt der Abgabe innerhalb dieser Frist selbst wählen, darf aber in der Zeit bis dahin noch fahren. Das Fahrverbot gilt dann mit Abgabe des Führerscheins.

Der Führerschein kann

  • persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter, während der Sprechzeiten, abgegeben werden (eine Terminabsprach ist nicht erforderlich aber empfehlenswert) und auch wieder vor Ort abgeholt werden
  • durch Dritte ohne Vollmacht abgegeben werden (bitte ebenfalls Sprechzeiten etc. beachten)
  • per Einschreiben an die Bußgeldstelle versandt werden (das Fahrverbot beginnt, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (Posteingangsstempel oder Entgegennahme)
  • in den Briefkasten, Verwaltungsgebäude Dienstleistungszentrum an der Elberfelder Straße 36, eingeworfen werden.

Bei Abhloung durch Dritte ist eine formlose Vollmacht nötig und die gültigen Ausweisdokumente des Vollmachgebers und dem Bevollmächtigten.

Wegen der hohen Auslastung der Bußgeldstelle Remscheid werden bis auf weiteres keine „fremden“ Fahrverbote, von auswärtigen Bußgeldstellen, mehr vollstreckt. Der Betroffene muss den Führerschein an die zuständige Behörde zu senden. 

Der Betroffene muss sich immer schriftlich (per Fax oder Post) an die Bußgeldstelle wenden. Dies ist wichtig für etwaige zu wahrende Fristen und dient vor allem der nachvollziehbaren Dokumentation.

Wichtig: Einsprüche müssen immer schriftlich, eigenhändig unterschrieben erfolgen. Nur auf dem Postweg oder per Fax oder per DE-Mail.

Bußgeld: Fahrverbot

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