Beschreibung
Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einem Gewerbetreibenden (natürliche und juristische Personen) Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers (Auskunft aus dem Gewerbezentralregister).
Für die Beantragung der Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Zur Vorlage beim Arbeitgeber, bei Ausschreibungen und für behördliche Erlaubnisse können Gewerbezentralregisterauskünfte beantragt werden.
Zuständig für die Beantragung der Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist bei
- Privatpersonen (natürliche Personen) die Hauptwohnsitzgemeinde
- juristischen Personen die Gemeinde der Hauptniederlassung
Die Belegart 1 dient der Auskunft an den Betroffenen und die Belegart 9 dient der Auskunft an eine Behörde (bitte Anschrift der jeweiligen Behörde bereit halten).
Die Auskunft direkt an eine Behörde kann nur für bestimmte Auskünfte beantragt werden (§ 150 Abs. 5 GewO).
Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
- für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
- für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
- für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.
Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Hinweis:
Sollten Sie neben der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch ein Führungszeugnis benötigen (z. B. für die Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis o. ä.), können Sie beide Belege bei der Gewerbemeldestelle beantragen.
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Die Gewerbezentralregisterauskunft kann beim Bundesamt für Justiz direkt online beantragt werden, wenn Sie im Besitz eines Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sind. Direkt zum Online-Antrag (Öffnet in einem neuen Tab) beim Bundesamt für Justiz. |
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