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Stadt Remscheid

Heizöllagerung

Anlagen zum Lagern von Heizöl sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie unterliegen u. a. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Daraus ergeben sich unter anderem Pflichten für die Betreiber

Anzeigepflicht

Die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Heizölverbraucheranlage mit einem Volumen über 1.000 l muss sechs Wochen vorher beim Fachdienst Umwelt der Stadt Remscheid mit dem entsprechenden  Formular PDF-Datei 311,99 kB angezeigt werden. Bei folgenden Tätigkeiten wird auf die Einhaltung der sechs Wochen Frist verzichtet:

  • Einbau einer Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern.
  • Stilllegung der Rücklaufleitung mit eventueller Anpassung des Querschnitts der Vorlaufleitung beim Umstellen eines Zweistrangsystems auf ein Einstrangsystem
  • Ausbessern von Undichtheiten (Risse, Löcher) in der Beschichtung von Auffangräumen (soweit es sich hier um eine wesentliche Änderung handelt)


Die  Anzeigen (Öffnet in einem neuen Tab) können gerne per Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Prüfpflicht zu Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung

Alle Heizöllageranlagen mit einem Volumen über 1.000 l müssen vor der Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung von einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden

Wiederkehrende Prüfpflicht

Alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (zum Beispiel im Estrich verlegte Rohrleitungen) sind wiederkehrend alle 5 Jahre (in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten alle 2,5 Jahre) durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen prüfpflichtig. Oberirdische Anlagen mit einem Volumen ab 10.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 1.000 l) sind wiederkehrend alle 5 Jahre prüfpflichtig. 

Prüfung zur Stilllegung

Wiederkehrend prüfpflichtige Heizöllageranlagen müssen zur Stilllegung durch einen nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden.

Fachbetriebspflicht

Heizöllageranlagen mit einem Volumen über 1.000 l unterliegen der Fachbetriebspflicht.

Sie dürfen nur von nach § 62 AwSV zertifizierten Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Baugenehmigungspflicht

Bis zu einem Gesamtrauminhalt von 50.000 l ist für die Errichtung einer Heizöllageranlage keine Baugenehmigung erforderlich. Es ist ausreichend, wenn vor der ersten Benutzung der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung eines Fachunternehmens oder eines Sachverständigen vorgelegt wird, wonach die Anlage den Vorschriften entspricht.

Wartung und Unterhaltung

Die Betreiber von Heizöllageranlagen sind verpflichtet die Anlagen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Das heißt zum Beispiel, dass die regelmäßigen Reinigungen der Tanks durchgeführt, dass die Wartungsintervalle für Leckanzeigegeräte eingehalten und dass Beschädigungen an Beschichtungen von Auffangräumen ausgebessert werden müssen.

Anzeigepflicht bei Unfällen

Ist bei einem Unfall oder bei einem technischen Defekt nicht auszuschließen, dass Heizöl in den Boden, die Kanalisation oder ein Gewässer gelangt, so ist unverzüglich der  Fachdienst Umwelt oder die Feuerwehr zu benachrichtigen.

Anzeigepflichtig ist jeder, der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind.

Betrieblicher Umweltschutz

Erläuterungen und Hinweise

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