Beschreibung
Außerdem werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmender Zuschüsse und andere Maßnahmen gegeben;
Arbeitgebende, schwerbehinderte Arbeitnehmende und Betriebsräte werden beraten.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderung: ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder GdB von 30 o. 40 mit Gleichstellung durch Agentur für Arbeit; Kündigungsschutz: Gesetzlich vorgeschrieben für Arbeitnehmende mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung; ggf. auch bereits bei erfolgter Beantragung einer Schwerbehinderung (Erst- oder Änderungsantrag) oder Gleichstellung (Fristenregelung);
Voraussetzung für die Maßnahmen der örtlichen Fürsorgestelle:
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder GdB von 30 o. 40 mit Gleichstellung durch Agentur für Arbeit;
Finanzielle Zuschüsse für Arbeitgebende:
Arbeitgebende können für schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen oder zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, beantragen;
Finanzielle Zuschüsse für schwerbehinderte Arbeitnehmende:
Schwerbehinderte Arbeitnehmende können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie die Finanzierung eines Arbeitstrainings erhalten;
Betriebsbesuche:
Durchführung von Betriebsbesuchen zur Information von Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen.