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Stadt Remscheid

Sozialhilfe in Alten-/Pflegeheimen

Bei Hilfen in Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime) wird der notwendige Lebensunterhalt in der Einrichtung erbracht und umfasst neben der Kleidung auch einen angemessenen Barbetrag (so genanntes Taschengeld).

Beschreibung

Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die notwendige Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.

Sozialhilfe wird auf Antrag vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG), in dessen Bereich die Heimbewohnerin/der Heimbewohner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, das vorhandene Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro, bei Ehepaaren, eheähnlichen und eingetragenen Lebenspartnern 20.000 Euro und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).

Ggf. kann neben dem Anspruch auf Sozialhilfe ebenfalls ein Anspruch auf Pflegewohngeld vorliegen.

Zum Vermögen zählen: Barguthaben, Sparbücher, Sparverträge, Wertpapiere, Rückkaufswerte aus Lebens-/ Sterbeversicherungen, Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Herausgabeansprüche aus Schenkungen/ Übertragungen sonstiger Vermögenswerte (z.B. Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc.).

Falls einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, das kurzfristig nicht verwertet werden kann, kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung Dritter (z.B. der Kinder) besteht, muss im Einzelfall ermittelt werden.

Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten kann beim Fachdienst Soziales und Wohnen, Alleestraße 66, 42853 Remscheid gestellt werden. Mit diesem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben (siehe "Details").

Lebt die Ehepartnerin/der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die Mitarbeitenden der Abteilung Hilfen für Senioren und behinderte Menschen der Stadt Remscheid steht Ihnen selbstverständlich für Rückfragen zur Verfügung. Der Erstkontakt sollte nach Möglichkeit unter Angabe des Sachverhaltes per E-Mail erfolgen. Unterlagen können Sie per Post oder auf elektronischem Weg an die u.g. Emailadresse senden. Evtl. eingereichte Originale werden für die Akte kopiert und zurückgesandt.

Auf Grund der aktuellen hohen Arbeitsbelastung kann die Bearbeitung von Anträgen einige Zeit in Anspruch nehmen.

Hilfe zur Pflege (in Einrichtungen)

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