Inhalt anspringen

Stadt Remscheid

Anzeigen von Tätigkeiten nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Entgegennahme von Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Beschreibung

Nach § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen anzeigepflichtig.

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich:

  • jedes Unternehmen, welches gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt,
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger*innen, soweit sie mit gefährlichen  Abfällen handeln oder makeln (gewerbsmäßige Tätigkeit, Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG),
  • Entsorgungsfachbetriebe, die gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind,
  • alle Sammler*innen und Beförderer*innen, welche gemäß § 12 Absatz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung –AbfAEV-  gefährliche Abfälle zur Verwertung aufgrund einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme sammeln oder befördern,
  • alle Sammler*innen und Beförderer*innen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 AbfAEV Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeugverordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Seite 2214) sammeln oder befördern.

 

Vorgeschrieben ist die Pflicht, das Fahrzeug mit dem "A"-Schild zu kennzeichnen. Alle Abfallfahrzeuge, für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Einzige Ausnahme sind Abfalltransporte durch die oben genannten "nebenberuflichen Abfalltransporteure" – diese brauchen dieses Schild auch zukünftig nicht anzubringen.

Erläuterungen und Hinweise

Auf remscheid.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen zum Datenschutz