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Stadt Remscheid

Lärmaktionsplanung

Die Ergebnisse der Lärmkartierung zeigen die Schwerpunke der Lärmbelastung mit Umgebungslärm in einer Stadt auf.
Für diese Belastungsschwerpunkte werden anschließend Minderungsmaßnahmen ermittelt und in einem Lärmaktionsplan zusammengestellt.

Die rechtlichen Vorgaben aus der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union und ihrer Übertragung in das Bundesimmissionsschutzgesetz sehen analog zur Lärmkartierung zunächst zwei Stufen für die Erstellung von Lärmaktionsplänen vor.

Für die erste Stufe waren alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr zu betrachten, lärmmindernde Maßnahmen zu planen und bis zum 18. Juli 2008 in einem Lärmaktionsplan zu beschließen. 
In die zweite Stufe wurden alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr einbezogen. Frist für die Lärmaktionsplanung war hier der 18. Juli 2013.

Nachfolgend sind die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung alle fünf Jahre zu überarbeiten und mit aktuellen Daten anzupassen.

In der praktischen Erfahrung mit der Umsetzung der Lärmaktionsplanung stellte sich für die Kommunen, die deutliche Lärmbelastungen aufwiesen, heraus, dass die Frist von einem Jahr für das Verfahren einer Lärmaktionsplanung bis zum Ratsbeschluss nicht ausreichend war. Die überwiegende Zahl der Kommunen konnte daher diese Frist nicht einhalten. Die EU-Kommission hat diese Erfahrungen aufgenommen und die EU-Umgebungslärmrichtlinie überarbeitet. Ab der vierten Stufe der Lärmaktionsplanung gilt nun eine Frist von zwei Jahren.

Die Lärmaktionsplanung für den Schienenlärm übernimmt das Eisenbahnbundesamt. Die Öffentlichkeit hat im Verfahren regelmäßig die Möglichkeit, sich über ein online-Angebot des Eisenbahnbundesamtes zu kritischen Bereichen im Hauptschienennetz zu äußern. 

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