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Stadt Remscheid

Bestellung von Abfallbeauftragten

Entgegenahme der Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten;
Entgegennahme eines Befreiungsantrages von der Pflicht, eine Abfallbeauftragte/einen Abfallbeauftragten zu bestellen

Beschreibung

Die Betriebsbeauftragte/der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Die Aufgaben der Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.

Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Damit fallen viele Betriebe neu in die Pflicht zur Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten. Die AbfBeauftrV legt u. a. fest, dass die Betreiber*innen von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG, bei Überschreiten bestimmter Schwellenmengen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie die Betreiber*innen von Entsorgungsanlagen, die Besitzer*innen von Abfällen im Sinne von § 27 KrWG und die Betreiber von Rücknahmesystemen mindestens eine Abfallbeauftragte/einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben.

Hierzu gehören unter anderm Hersteller*innen und Vertreiber*innen sowie Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (Batteriegesetz (BattG), Elektrogerätegesetz (ElektroG), Verpackungsverordnung (VerpackV) und freiwillige Rücknahmesysteme.
Insbesondere für Händler*innen, die Elektro-Altgeräte zurücknehmen, kann seit 1. Juni 2017 die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten verpflichtend sein. Diese Verpflichtung ist abhängig von der Verkaufsfläche oder der Rücknahmemenge gefährlicher Abfälle. Eine Abfallbeauftragte/einen Abfallbeauftragten muss ein Unternehmen einstellen, wenn seine Verkaufsfläche mehr als 400 Quadratmeter beziehungsweise Lager-/ Versandfläche (bei Onlinehändlern) beträgt oder er mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr freiwillig zurücknimmt.

Weitere Möglichkeiten für Unternehmen und Betriebe

Falls Sie als Verpflichtete/als Verpflichteter keine eigene Abfallbeauftragte/keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellen möchten oder zur Bestellung nicht in der Lage sind, gibt es nach den §§ 5 bis 7 AbfBeauftrV Möglichkeiten diese anders zu regeln. Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig. Die Möglichkeiten sind:

  • eine nicht betriebsangehörige Abfallbeauftragte/ein nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 5),
  • eine Abfallbeauftragte/ein Abfallbeauftragter für Konzerne (§ 6) oder
  • die Befreiung von der Pflicht, eine Abfallbeauftragte/einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).

Nähere Einzelheiten sind in der Verordnung oder in der Begründung genannt. All diese Varianten müssen bei der zuständigen Behörde beantragt werden und bedürfen deren Zustimmung.

Im Downloadbereich finden Sie allgemeine Informationen mit einer Auflistung der zur Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten Verpflichteten im Merkblatt zur Abfallbeauftragtenverordnung sowie einen Antrag auf die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten nach § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung.

Erläuterungen und Hinweise

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