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Stadt Remscheid

Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung / Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich benötigen alle ausländische Personen für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis. Hierüber entscheidet die Ausländerbehörde gleichzeitig in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung. Für einige Aufenthaltszwecke ist die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit bereits gesetzlich vorgesehen. In den anderen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde, ob und ggf. in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt wird. Diese Erlaubnis wird als Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel übernommen.

Beschreibung

Sofern der Aufenthaltstitel oder die Duldung den Hinweis

  • "Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet" oder
  •  "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"

beinhaltet, ist vor Aufnahme einer Beschäftigung zwingend die Ausländerbehörde zu kontaktieren.

Die Vorsprache erfolgt nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02191 / 16-3823 oder per E-Mail an terminvereinbarungremscheidde

 

Die o.g. Regelungen gelten nicht für EU-Staatsangehörige!!! 

 

Sollte bereits ein konkretes Stellenangebot seitens eines Arbeitsgebers vorhanden sein, dann bringen Sie bitte zur persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde aus Gründen der Zeitersparnis den Vordruck "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" mit.

Die Ausländerbehörde prüft bei Vorsprache / Antragstellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, die grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlauben, gegeben sind. In manchen Fällen ist jedoch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen. Hierfür wird der o.g. Vordruck zum Beschäftigungsverhältnis benötigt.

Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung / Erwerbstätigkeit

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