Beschreibung
Aktuelle Informationen zur Fiktionsbescheinigung (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels nimmt eine Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen in Anspruch. Sollte Ihr Aufenthaltstitel in diesem Zeitraum ablaufen, ist die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein vorläufiges Ersatzpapier.
Es gibt drei verschiedene Arten von Fiktionsbescheinigungen: Duldungsfiktion, Erlaubnisfiktion und Fortbestandsfiktion.
Wenn Sie sich rechtzeitig um den Antrag zur Verlängerung gekümmert haben und nun auf Ihre Karte warten, bekommen Sie in der Regel eine Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) , da Ihre alte Aufenthaltserlaubnis bis zum Erhalt der neuen Karte fortbesteht.
Sollte die Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung vor dem nächstmöglichen Termin ablaufen, kann Ihnen eine neue Fiktionsbescheinigung per Post zugesandt werden. Melden Sie sich in diesem Falle bei der Ausländerbehörde z.B. durch eine Mail oder eine Rückrufbitte.
Mit einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 ist eine Flugreise (ohne Zwischenstopp) prinzipiell möglich. Ihnen ist damit jederzeit die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt.
Dennoch sollten Sie sich, solange Sie im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sind, bei der Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) des Reiselandes erkundigen, ob eine problemlose Ein- und Ausreise möglich ist.
Sollten Sie aus besonderen Gründen eine Duldungs- oder Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) erhalten, ist das Reisen ins Ausland nicht gestattet. Diese Arten der Fiktionsbescheinigung dulden bzw. erlauben ausschließlich einen weiteren Aufenthalt innerhalb Deutschlands.