- Aktuelle Hinweise (Stand: 13.02.2023) -
Erdbeben in der Türkei/Syrien
FAQ aktuelle Informationen des Auswärtigen Amtes (Öffnet in einem neuen Tab)
Familienangehörige, die eine Verpflichtungserklärung für Verwandte aus dem Erdbebengebiet abgeben möchten, senden der Ausländerbehörde bitte eine E - Mail an auslaenderamtremscheidde . (Bitte nutzen Sie in diesem Fall nicht das Online-Verfahren)
Bitte kennzeichnen Sie die Mail im Betreff mit "ERDBEBEN". Termine werden vorrangig vergeben.
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung Bonität vorausgesetzt wird.
Informationen zur Verpflichtungserklärung finden Sie H I E R (Öffnet in einem neuen Tab).
Fortlaufend aktualisierte Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine
FAQ nützliche Hinweise (Integrationsbeauftragte der Bundesregierung) (Öffnet in einem neuen Tab)
FAQ weitere Informationen (Ministerium für Flüchtlinge NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
Erste Hinweise für ukrainische Flüchtlinge in Remscheid
Wenn Sie sich in Remscheid z.B. bei Verwandten, Freunden oder Bekannten aufhalten, melden Sie sich bitte per Mail bei der Ausländerbehörde.
Nutzen Sie hierzu unser E-Mail-Postfach: auslaenderamtremscheidde.
Die Ausländerbehörde wird Sie dann registrieren. Somit haben Sie einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Es ist wichtig, dass Sie uns folgende Dokumente der betroffenen Personen übersenden und uns folgendes mitteilen:
- Kopie der Ausweisdokumente (Pass, Geburtsurkunde oder sonstiges)
- jedenfalls personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- den Einreisezeitpunkt nach Deutschland
- die Anschrift, wo Sie sich derzeit aufhalten
- sonstige Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Es ist zunächst nicht erforderlich, dass Sie bei der Ausländerbehörde oder dem Einwohnermeldeamt vorsprechen.
Sie müssen keinen Termin vereinbaren.
Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland zu regeln.
Rechtliche Hinweise:
Ukrainische Staatsangehörige können visumfrei nach Deutschland einreisen und sich hier bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten; das gilt auch für Drittstaatsangehörige Personen mit ukrainischem Aufenthaltstitel.
Mit Beschluss der Europäischen Union vom 04.03.2022 wird ein vorübergehender Schutzstatus gewährt. Es ist nicht erforderlich einen Asylantrag zu stellen.
Betroffene Personen erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Aufenthaltsgesetz.
(Stand: 11.03.2022)